Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs durch vom Dach des Hauses der Beklagten abgehende Schneemassen.
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