BVerwG - Urteil vom 20.10.1993 (11 C 44.92) - DRsp Nr. 1995/3997
BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 11 C 44.92
DRsp Nr. 1995/3997
1. Für die Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG kommt es nicht darauf an, ob die Straßenverkehrsbehörde bereits eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat; es reicht aus, daß eine solche Genehmigung objektiv erforderlich ist.2. § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG ist im Falle einer sondernutzungserlaubnispflichtigen Änderung von Zufahrten und Zugängen zu einer Bundesstraße nach § 8 a Abs. 1FStrG nicht anwendbar.3. Der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Nr. 2StVO ist auch dann erfüllt, wenn Waren und Leistungen neben einer Straße angeboten werden, dieses Angebot aber direkt auf die Straße wirkt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen.