BVerwG - Urteil vom 20.04.1994 (11 C 17.93) - DRsp Nr. 1995/9553
BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 11 C 17.93
DRsp Nr. 1995/9553
1. § 45 Abs. 1b S. 2 StVO enthält zum Schutz der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft nur ein Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung gegenüber ihr nicht erwünschten Anordnungen der (staatlichen) Straßenverkehrsbehörden. Ein darüber hinausgehendes Initiativrecht auf straßenverkehrsbehördliche Anordnung läßt sich dieser Regelung ebensowenig entnehmen wie ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über einen solchen Antrag der Gemeinde.
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