Der im Jahre 1907 geborene Kl. wendet sich gegen die Ä im Anschluß an einen von ihm verschuldeten Verkehrsunfall Ä verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehungsverfügung nimmt Bezug auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten, worin die Fahreignung wegen einer altersbedingten psychoseähnlichen Erkrankung negativ beurteilt wird. Das BerGer. hat der Klage nach Durchführung einer praktischen Fahrprobe ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen stattgegeben; die Revision führt zur Zurückverweisung.
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