Die Klägerin betreibt ein Tiertransport-Unternehmen. In ihrem »Tiertaxi« werden auf Wunsch mit den Tieren auch Begleitpersonen befördert, für die ein zusätzliches Entgelt nicht erhoben wird. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Beförderung von Begleitpersonen bei Tiertransporten sei ein genehmigungspflichtiger Mietwagenverkehr. Sie untersagte der Klägerin deshalb die weitere Ausübung dieses Verkehrs. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Auch die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die von ihr aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ebensowenig rechtfertigt der von ihr geltend gemachte Verfahrensfehler eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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