(a) »... Rechtsgrundlage für die beantragte Zulassung ist § 23 Abs. 1 StVZO. ... Die Kl. waren .. in ihrer Verbundenheit als Gesellschafter der [als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verfaßten] Anwaltssozietät gemeinsam Halter des Fahrzeugs. Als Halter waren sie auch Verfügungsberechtigte i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO und damit befugt, den Zulassungsantrag zu stellen (vgl. dazu BVerwG, VerkMitt 1984, 41 [hier: II (294) 210 c]). Nach einhelliger Auffassung ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt ..; dies können auch mehrere Personen zugleich sein (vgl. BGHZ 13, 351/355). Dieser Halterbegriff hat nicht nur im Haftungsrecht (§ 7 StVG) Bedeutung. Es gilt vielmehr .. einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden. ...
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