Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Dezember 1996 ist gemäß § 567 Abs. 1 zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag vom 28. November 1996 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, den unter Eigentumsvorbehalt verkauften PKW Passat an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben, zu Recht zurückgewiesen, weil ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Gefährdung der Verwirklichung seines Herausgabeanspruchs im Sinne des § 935 ZPO nicht ausreichend vorgetragen.
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