Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 8. Juli 2019 wird
a)das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass sich der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe des Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig gemacht hat;
b)im Maßregelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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