I.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht B. mit Urteil vom 30.11.2011 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 15,00 verurteilt. Gegen das Urteil vom 30.11.2011 legte der Verteidiger zunächst am 07.12.2011 "Rechtsmittel" ein, das er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.01.2012, eingegangen beim Amtsgericht B. per Telefax am selben Tag, als Sprungrevision bezeichnete und mit der allgemeinen Sachrüge begründete.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|