Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei, eines Vergehens des Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Steuerhehlerei, eines vorsätzlichen Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, einem Vergehen der Nötigung und einem Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Als Sperrfrist für die Wiedererteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Zeit von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen
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