I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachrüge gestützte Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wirksam auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl. BGH NStZ 1982,
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