Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 5 StGB) in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht zugelassenen und nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfange an. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Die Strafkammer hat folgende Festlegungen getroffen:
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