Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes mit der Begründung freigesprochen, es sei nicht auszuschließen, daß der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB a.F.), in dem er sich in der Endphase seiner Tat befand, schon bei deren Beginn vorgelegen habe. Auch ein Vergehen des Vollrausches (§ 330 a StGB) hat es nicht für nachgewiesen erachtet, weil nicht festzustellen sei, daß der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit "in erster Linie Resultat des genossenen Alkohols war" (UA S. 107).
Die Staatsanwaltschaft macht mit der Revision Verletzungen des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Sachbeschwerde Erfolg. Die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es die Anwendung auch des § 330 a StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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