BGH - Urteil vom 15.10.1981 (4 StR 398/81) - DRsp Nr. 1994/4980
BGH, Urteil vom 15.10.1981 - Aktenzeichen 4 StR 398/81
DRsp Nr. 1994/4980
»Die Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens für den eingetretenen Erfolg wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der gleiche erfolg auch durch das Verhalten eines Dritten herbeigeführt worden wäre.«