Der Kläger hatte im Haus des Beklagten in B. einen etwa 80 qm großen Lagerraum zur Aufbewahrung von Schuhen gemietet. Dieser befand sich in der 1. Etage des zweigeschossigen Gebäudes und war durch eine abschließbare, aber meist unverschlossene Faltschiebetür von der Wohnung des Beklagten abgetrennt.
Am 31. Oktober 1980 brach kurz nach 12 Uhr in diesem Lagerraum ein Brand aus, der das ganze Gebäude, auch das Lagergut des Klägers, zerstörte. An diesem Tag hatten sich die beiden jüngsten Kinder des Beklagten, die 6-jährige Tochter Caroline und der 5-jährige Sohn Stefan, etwa um 12 Uhr in das obere Stockwerk begeben. Kurz darauf kamen sie mit dem Ruf, daß es oben brenne, heruntergelaufen.
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