Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Frage einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert.
Die Staatsanwaltschaft hält dies mit ihrer wirksam auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkten Revision (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586) für fehlerhaft.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Nichtanordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB durch den Tatrichter ist rechtsfehlerhaft.
Es kann dahinstehen, ob dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft, die zum einen mitteilt, daß sie in der Verhandlung den Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis gestellt hat und zum anderen § 267 Abs. 6 StPO als verletzt ansieht, inhaltlich die Erhebung einer - ebenfalls durchgreifenden - Verfahrensrüge zu entnehmen ist.
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