Die Strafkammer hat verurteilt
1. den Angeklagten T. wegen Raubes, Diebstahls, ferner wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten;
2. die Angeklagte W. wegen Beihilfe zum Raub, Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte T. macht auch die Verletzung förmlichen Rechts geltend.
I. Die Revision des Angeklagten T. dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß ein Teil der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei und daß die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Urteil zu seinem Nachteil verwertet worden seien.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|