BGH - Beschluß vom 30.09.1976 (4 StR 683/75) - DRsp Nr. 1994/5434
BGH, Beschluß vom 30.09.1976 - Aktenzeichen 4 StR 683/75
DRsp Nr. 1994/5434
Eine auf dem Gebiet der DDR begangene, nach dortigem Recht als Ordnungswidrigkeit anzusehene Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Straßenverkehr ist in der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht verfolgbar, wenn sie hier den Tatbestand eines Vergehens erfüllt.