Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten B. wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer, sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten B. ist unzulässig, soweit sie auf die - nicht näher ausgeführte - Verletzung formellen Rechts gestützt wird, und hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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