BGH - Beschluß vom 28.03.1974 (4 StR 3/74) - DRsp Nr. 1994/5587
BGH, Beschluß vom 28.03.1974 - Aktenzeichen 4 StR 3/74
DRsp Nr. 1994/5587
Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7StVO) beachtet, wenn der Überholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat, daß er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen könnte.