Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Verurteilung des Angeklagten wegen - vorsätzlichen - gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr rechtlicher Prüfung nicht standhält.
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