I. Das Amtsgericht W. hat die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Berufung eingelegt; der den Anruf entgegennehmende Beamte fertigte hierüber einen Aktenvermerk. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht M. das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.
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