Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie seine Verurteilung trotz Vorliegens des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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