Der Angeklagte verursachte mit seinem Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen verletzt wurden. Da seine Atemluft nach Alkohol roch, ordneten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gegen seinen Widerspruch die Entnahme einer Blutprobe an und verbrachten ihn in ein Krankenhaus. Dort erschien auf das Verlangen der Beamten nach einem Arzt ein Medizinalassistent. Der Angeklagte erklärte sich zur Duldung der Blutentnahme bereit, nachdem ihm die Beamten für den Fall der Weigerung die Anwendung von Gewalt angedroht hatten. Sie gingen dabei irrtümlich davon aus, daß es sich bei dem Medizinalassistenten um einen voll ausgebildeten Arzt handele. Die gerichtsmedizinische Untersuchung der Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 o/oo.
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