Das Amtsgericht Olpe hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen Reifen - Ordnungswidrigkeit nach den § 36 StVZO, § 69a StVZO, 24 StVG - zu einer Geldbuße verurteilt. Insoweit wird die Entscheidung von den Beteiligten nicht angegriffen. Gleichzeitig hat es den Betroffenen von dem Vorwurf, auf der derselben Fahrt entgegen einem augeschilderten Überholverbot überholt zu haben, freigesprochen, und zwar mit den Worten: "Soweit freigesprochen worden ist, beruht dies auf tatsächlichen Gründen."
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