I. Das Amtsgericht Viersen hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit durch Beschluß eine Geldbuße von 60 DM verhängt. Zuvor hatte es den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hiergegen hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch Beschluß schon bei der Vorlage der Akten erklärt.
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