In den Fällen II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ihre Annahme, es liege Mittäterschaft und nicht Beihilfe vor, ausschließlich mit dem Hinweis begründet, das Anmieten eines Pkw's - der entsprechend auch dem Tatplan nicht für die eigentliche Durchführung der Tat verwendet wurde - sei ein "arbeitsanteiliger" Tatbeitrag. Ob dies rechtlicher Überprüfung standhalten könnte, kann offenbleiben. Da die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr in den Fällen II 3 und 4, ein Jahr und sechs Monate im Fall II 5) sich auf die Gesamtfreiheitsstrafe nur verhältnismäßig geringfügig ausgewirkt haben (Erhöhung der im Fall II 2 verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und einem Monat auf zwei Jahre und sechs Monate), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (vgl. Schoreit in KK 3. Aufl. § 154 Rdn. 1 m.w.Nachw.).
Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.
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