Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten, den Mitangeklagten K. wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen beide Angeklagten Maßregeln nach den §§ 69 ff. StGB angeordnet.
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