I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war von 1986 bis 1996 Halter eines 1984 zugelassenen Diesel-Fahrzeugs, das zunächst als Personenkraftwagen besteuert, dann aber von der Zulassungsstelle nach vom Kläger veranlaßten Umbauten (Entfernung der Rücksitzbank, Einfügung einer Abtrennung zur Sicherung von Ladegut) 1989 verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft und danach auch von dem beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt (FA) kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend behandelt wurde (Nutzfahrzeugbesteuerung). Nachdem dem FA im Laufe einer 1996 angestellten Überprüfung ("Datenabgleich") bekanntgeworden war, daß es sich um einen umgebauten Geländewagen handelte, wurde das Fahrzeug rückwirkend als Personenkraftwagen nach dem Hubraum --höher-- besteuert.
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