BFH - Urteil vom 28.06.2001 (IV R 10/00) - DRsp Nr. 2001/12299
BFH, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen IV R 10/00
DRsp Nr. 2001/12299
»1. Ein Steuerpflichtiger beteiligt sich auch dann am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn er seine Leistungen nur Angehörigen gegenüber erbringt.2. Eine selbständig tätige Stundenbuchhalterin erzielt keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte.«
Normenkette:
EStG § 15 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 ;
Gründe:
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