I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- schlossen am 3. März 1991 einen Pachtvertrag (PV) über ein Grundstück ("Wochenendparzelle") im Beitrittsgebiet. Das Grundstück war mit "zwei festen (gemauerten) Gebäuden bebaut", die sich laut § 1 PV "im Eigentum des Pächters (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB)" befinden. Nach § 12 PV "kauften" die Kläger diese Gebäude von den Verpächtern für 10 000 DM. Die Verpächter gestatteten den Klägern, die Häuser mit --dem Nachbarhaus angepassten-- Dächern zu versehen und durch einen Wintergarten zu verbinden.
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