Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1986 im Außendienst tätig. Er benutzte für seine beruflichen Fahrten einen PKW, über den er einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen hatte. Neben den laufenden monatlichen Leasingraten hatte der Kläger bei Leasingbeginn im Dezember 1986 eine Sonderzahlung von 10000 DM zu erbringen. Der Listenpreis des PKW betrug ca. 35000 DM.
Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Streitjahres die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils abzüglich einer Arbeitgebererstattung als Werbungskosten geltend. Er behandelte die geleistete Sonderzahlung von 10000 DM in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als sofort abziehbaren Aufwand.
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