Da das angefochtene Urteil noch im Jahre 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art.
Die Beschwerde ist hiernach unzulässig.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) hätte das BfF ausführen müssen, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Daran fehlt es im Streitfall.
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