Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessvertreter der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 6. Februar 2001 zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich danach gemäß Art.
Indes legt die Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dar.
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