1. Gemäß Art.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift darzulegen. Dafür reichen die bloßen Behauptungen, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung oder das Finanzgericht (FG) habe falsch entschieden, nicht aus. Es muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 2000
b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Es wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage zu klären ist und warum deren Klärung von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.
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