Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Richter tätig ist, hat einen 1976 geborenen Sohn, der mit Einberufungsbescheid vom Juli 1995 zum 2. Oktober 1995 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes in L einberufen wurde. Darauf teilte das Justizverwaltungsamt dem Kläger mit, dass mit Ablauf des Monats Oktober 1995 die Zahlung des Kindergeldes und des entsprechenden Anteils des Ortszuschlages für diesen Sohn entfalle. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage und stellte zuletzt den Antrag, ihm ab 1. Januar 1996 Kindergeld für Januar bis einschließlich September 1996 zu zahlen.
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