Die Beklagte, ein Möbelhaus, handelt gelegentlich auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Ferrari. Der Zeuge S., der damalige Geschäftsführer der Klägerin, suchte im Juni 1994 die Beklagte auf und bekundete Interesse am Kauf eines Ferrari Testarossa 512 TR. Da die Beklagte kein Fahrzeug dieses Typs in der von S. gewünschten Farbe vorrätig hatte, besorgte sie einen entsprechenden Wagen aus den Niederlanden. Nach dessen Eintreffen besichtigte S. das Fahrzeug und einigte sich namens der Klägerin mit der Be klagten über den Kauf des Pkw zum Preis von 285.930 DM brutto. Bei dem Ferrari sollte es sich um ein in den Niederlanden von einem Ferrari-Händler bereits an einen Kunden ausgeliefertes "
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