Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der dem Kläger am 9. April, 31. August und 2. Dezember 2009 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C, BE, C1E, CE und T.
Mit seit 7. Januar 2006 rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Dezember 2005 verurteilte das Amtsgericht A. den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und verhängte eine Sperrfrist von zehn Monaten, da er am 13. November 2005 ein Kraftfahrzeug (Sattelschlepper mit Anhänger) mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,72 Promille geführt hatte.
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