Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Februar 2019 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 17. Dezember 2018 gegen den Betroffenen als Fahrzeughalter wegen der fahrlässigen Anordnung bzw. Zulassung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, obwohl dieses das zulässige Gesamtgewicht um 53,45 Prozent überschritt, unter bußgelderhöhender Berücksichtigung zweier Voreintragungen eine Geldbuße in Höhe von 295 Euro festgesetzt. Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 25. Februar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 30. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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