Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Antragstellerin ist für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Tragung der Prozeßkosten aus eigenen Mitteln nicht in der Lage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Erfolgsaussicht.
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