Hinweis:
Hier hatte eine Häufung von Schadensfällen im Betrieb des Kl. den bekl.
Versicherer mißtrauisch gemacht; der Versicherer verweigerte Zahlung. LG
und OLG (Koblenz) entschieden zu seinen Gunsten: Der Kl. habe das Fehlen
eigenen Vorsatzes nicht beweisen können.
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