OLG Dresden - Beschluss vom 27.05.2024
4 U 2057/23
Normen:
BGB § 630a ff; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2477/19

Beweislast; Behandlungsstandard; Arzthaftung

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2024 - Aktenzeichen 4 U 2057/23

DRsp Nr. 2024/9241

Beweislast; Behandlungsstandard; Arzthaftung

1. Der Einsatz eines hierfür zugelassenen Kontrastmittels bei der Durchführung eines MRT entspricht grundsätzlich dem medizinischen Behandlungsstandard, wenn keine patientenspezifischen Kontraindikationen bestehen; die Einholung eines toxikologischen Gutachtens zu der Frage, ob hierdurch grundsätzlich Gesundheitsschäden hervorgerufen werden könnten, ist nicht geboten. 2. Dass der Patient über die Risiken eines Kontrastmittels vorab nicht aufgeklärt wurde, reicht für einen Schadensersatzanspruch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Patient beweist, dass die eingetretenen Gesundheitsschäden bei Verzicht auf das Kontrastmittel nicht eingetreten wären.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 240.145,- EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 630a ff; ZPO § 286;

Gründe

I.