Beweiskraft eines ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten CMR-Frachtbriefs; Haftung des Transportunternehmers
BGH, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen I ZR 251/94
DRsp Nr. 1997/9013
Beweiskraft eines ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten CMR-Frachtbriefs; Haftung des Transportunternehmers
»1. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter CMR-Frachtbrief erbringt nach Art. 9 Abs. 1 CMR den widerleglichen Beweis für Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Transportgutes und führt insoweit zur Beweislastumkehr. Einen nur von einer Partei unterschriebenen CMR-Frachtbrief kann der Beweiswert einer allgemeinen Urkunde nach dem jeweils anwendbaren Prozeßrecht zukommen. Auf der Grundlage deutschen Prozeßrechts führt dies im Rahmen von § 286 Abs. 2ZPO zur Anwendung des § 416ZPO.2. a) Der bei einem Transportunternehmen angestellte Fahrer ist in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht Repräsentant des Frachtführers oder Spediteurs.b) Zur Frage des grob fahrlässigen Auswahl- und Überwachungsverschuldens eines Frachtführers hinsichtlich eines für eine Beförderung in Oberitalien eingesetzten Lkw-Fahrers.«