LG Berlin, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 476/99
Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug
KG, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 12 U 41/01
DRsp Nr. 2004/19369
Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug
»1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen/Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers/Wendenden (KG VM 1998, 34 Nr. 43; st. Rspr.).2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (Senat NJW-RR 1987, 1251; st. Rspr.).3. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (z.B. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h reichen 5 sec, also 41,5 m, vor dem Abbiegen aus, BGH VRS 25, 264).
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