Die Berufung ist zulässig und, abgesehen von einer geringen Zuvielforderung bei der Unkostenpauschale und den Zinsen, begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und weitgehend antragsgemäßer Verurteilung der Beklagten. Der Kläger hat aufgrund der Fahrzeugvollversicherung aus dem Gesichtspunkt der Erstattung von Rettungskosten gemäß §§ 62, 63 VVG gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Schadenssumme.
1.) Der Schaden an seinem Sattelzug ist nicht durch einen Unfall eingetreten, für den die Beklagte einzustehen hätte.
Für die Versicherung des Klägers bei der Beklagten gelten die
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