Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zum einen auf die nicht nachgewiesene Aktivlegitimation des Klägers und zum anderen auf die tatsächliche Feststellung gestützt, dass nicht erwiesen sei, dass das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen in der vorgetragenen Art und Weise sich am angegebenen Zeitpunkt an dem angegebenen Ort ereignet hat, wobei der hier geltend gemachte Sachschaden entstanden ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|