BGH, Urteil vom 20.05.1976 - Aktenzeichen III ZR 84/74
DRsp Nr. 1994/5449
Bestimmtheit einer Klageschrift
Die Bestimmtheitsanforderung an den Inhalt der Klageschrift bei einer Klage nach Art. 12 Abs. 1 AGNTS dürfen nicht überspannt werden. Zur Sachverhaltsdarstellung kann die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid genügen.