Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. September 2012 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
3.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
I.
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