Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 einen Betrag in Höhe von 47.125,62 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 21.896,48 Euro seit dem 01.04.2011 zu zahlen.
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