OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2019
4 RBs 49/19
Normen:
StVG § 28; StVG § 29; OWiG § 17;
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 431 OWi 173/18

Berücksichtigung von nicht eintragungspflichtigen Vortaten bei der Bußgeldbemessung; Verwertungsverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 4 RBs 49/19

DRsp Nr. 2019/6283

Berücksichtigung von nicht eintragungspflichtigen Vortaten bei der Bußgeldbemessung; Verwertungsverbot

Auch frühere Bußgeldentscheidungen, die wegen Nichtüberschreitung der Eintragungsgrenze nicht in das Fahreignungsregister einzutragen sind, dürfen grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vorahndung noch nicht länger zurückliegt als die kürzeste Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVG § 28; StVG § 29; OWiG § 17;

[Gründe]

Zusatz: